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Das Bürgergeld wurde abgelöst: Die neuen Regeln beim Grundsicherungsgeld

4.9.2026

Das Bürgergeld wurde abgelöst: Die neuen Regeln beim Grundsicherungsgeld
Seit dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Dabei ändert sich nicht nur der Name: Es gelten strengere Regeln bei der Arbeitsaufnahme, bei Jobcenter-Terminen, beim Vermögen und bei den Unterkunftskosten. Hier erfahren Sie, was Leistungsberechtigte wissen müssen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Deutschland anstelle des bisherigen Bürgergeldes das Grundsicherungsgeld . Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die Reform bringt neue Regeln und Pflichten für Kundinnen und Kunden der Jobcenter mit sich. Besonders wichtig sind die Änderungen bei der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung, beim Kooperationsplan, bei Terminen im Jobcenter, bei Leistungsminderungen sowie bei Vermögen und Wohnkosten. Wer bereits Bürgergeld bezogen hat, muss allein wegen der Namensänderung keinen neuen Antrag stellen. Was ist das Grundsicherungsgeld? Das Grundsicherungsgeld ist eine staatliche Leistung für erwerbsfähige Menschen, deren Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Auch Erwerbstätige können Grundsicherungsgeld erhalten, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten für sich und ihre Familie zu decken. Bei der Prüfung des Anspruchs berücksichtigt das Jobcenter in der Regel nicht nur eine einzelne Person, sondern auch weitere Mitglieder der sogenannten Bedarfsgemeinschaft . Dazu können – abhängig von der familiären Situation – Ehepartner, Lebenspartner und Kinder gehören, die im selben Haushalt leben. Wer kann Grundsicherungsgeld erhalten? Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Person ist mindestens 15 Jahre alt. Sie hat die Altersgrenze für die gesetzliche Rente noch nicht erreicht. Sie lebt in Deutschland und hat hier ihren Lebensmittelpunkt. Sie kann mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten. Sie oder Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig. Grundsicherungsgeld kann eine arbeitslose Person erhalten, die kein Arbeitslosengeld bekommt oder deren Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch Menschen, die arbeiten, aber nur ein geringes Einkommen erzielen, können einen Anspruch haben. Das Grundsicherungsgeld dient in diesem Fall als ergänzende Leistung. Nicht erwerbsfähige Mitglieder eines Haushalts können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Haben ausländische Staatsangehörige Anspruch? Ausländische Staatsangehörige können Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben. Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen sie jedoch zusätzliche aufenthaltsrechtliche Bedingungen erfüllen. Ein Anspruch kann beispielsweise bestehen, wenn eine Person: in Deutschland angestellt oder selbstständig tätig ist, aus einem EU-Mitgliedstaat, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommt, zuvor in Deutschland gearbeitet hat und unfreiwillig arbeitslos geworden ist, aus einem Drittstaat kommt und einen Aufenthaltstitel besitzt, der zum Bezug von Grundsicherungsgeld berechtigt. In der Regel besteht kein Anspruch, wenn eine Person: sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, ausschließlich zur Arbeitssuche nach Deutschland gekommen ist, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Bei ausländischen Staatsangehörigen hängt die Entscheidung unter anderem von der Staatsangehörigkeit, dem Aufenthaltsstatus, der bisherigen Beschäftigung und der persönlichen Situation ab. Bei unklaren Fällen empfiehlt es sich, eine schriftliche Auskunft des Jobcenters oder eine qualifizierte rechtliche Beratung einzuholen. Die Vermittlung in Arbeit hat Vorrang Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Arbeitsvermittlung. Wenn eine Arbeit verfügbar und zumutbar ist, müssen Leistungsberechtigte diese grundsätzlich annehmen. Wird ein geeignetes Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund abgelehnt, kann das Jobcenter die Leistungen mindern. Ziel der Reform ist es, erwerbsfähige Personen schneller in den Arbeitsmarkt zu vermitteln. Das Jobcenter kann jedoch weiterhin Qualifizierungen, Umschulungen und Weiterbildungen fördern, wenn dadurch die Chancen auf eine langfristige Beschäftigung verbessert werden. Dies gilt insbesondere für jüngere Menschen, ist aber nicht ausschließlich auf Personen unter 30 Jahren beschränkt. Strengere Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen Die neuen Regeln sehen deutlichere Folgen vor, wenn Leistungsberechtigte ihren vereinbarten Pflichten nicht nachkommen. Bei einer Pflichtverletzung kann das Jobcenter den Regelbedarf unmittelbar um 30 Prozent für die Dauer von drei Monaten mindern. Vor einer Entscheidung muss das Jobcenter den konkreten Einzelfall prüfen und berücksichtigen, ob ein wichtiger Grund für die Pflichtverletzung vorlag. Deshalb sollten Schreiben des Jobcenters niemals ignoriert werden. Liegt ein gesundheitlicher, familiärer oder anderer schwerwiegender Grund vor, sollte das Jobcenter möglichst frühzeitig informiert werden. Wenn möglich, sollte ein entsprechender Nachweis eingereicht werden. Was passiert bei einem versäumten Jobcenter-Termin? Leistungsberechtigte müssen Einladungen und vereinbarte Termine beim Jobcenter wahrnehmen. Nach den neuen Regeln gilt: Ab dem zweiten Termin, der ohne wichtigen Grund versäumt wird, kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden. Werden ohne wichtigen Grund drei aufeinanderfolgende Termine nicht wahrgenommen, kann der Leistungsanspruch vollständig entfallen. Wer einen Termin nicht wahrnehmen kann, sollte das Jobcenter möglichst vor dem Termin oder unverzüglich danach informieren. Eine Erkrankung, eine dringende familiäre Situation oder ein anderer schwerwiegender Umstand kann als wichtiger Grund anerkannt werden. Das Jobcenter kann jedoch einen entsprechenden Nachweis verlangen. Ein telefonischer Hinweis allein ist unter Umständen nicht ausreichend. Sicherer ist eine zusätzliche schriftliche Mitteilung über das Online-Portal, per E-Mail, Fax oder Brief. Der Nachweis über die rechtzeitige Mitteilung sollte aufbewahrt werden. Der Kooperationsplan wird verbindlicher Der Kooperationsplan ist eine Vereinbarung zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Jobcenter. Darin werden konkrete Schritte, Unterstützungsangebote und Maßnahmen zur Arbeitsaufnahme festgelegt. Ein Kooperationsplan kann beispielsweise Folgendes enthalten: eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen, die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, den Besuch eines Deutschkurses, eine Weiterbildung oder Umschulung, die Teilnahme an anderen Maßnahmen des Jobcenters. Leistungsberechtigte müssen sich an die im Kooperationsplan festgehaltenen Vereinbarungen halten. Das bisherige Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über den Kooperationsplan ist künftig nicht mehr vorgesehen. Daher ist es besonders wichtig, frühzeitig Fragen zu stellen, wenn einzelne Punkte unklar oder aus persönlicher Sicht nicht umsetzbar sind. Eltern werden früher in die Arbeitsvermittlung einbezogen Eltern, die kleine Kinder betreuen, können früher in die Beratung und Arbeitsvermittlung einbezogen werden. Dies ist bereits möglich, wenn das Kind den 14. Lebensmonat vollendet hat und eine verlässliche Kinderbetreuung gesichert ist. Ab diesem Zeitpunkt kann von den Eltern erwartet werden: eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, an Integrationsmaßnahmen teilzunehmen, einen Integrations- oder Sprachkurs zu besuchen. Das Jobcenter muss dabei die tatsächliche Betreuungssituation berücksichtigen. Wenn objektiv kein Betreuungsplatz oder keine andere zuverlässige Betreuung vorhanden ist, sollte dies dem zuständigen Ansprechpartner mitgeteilt und nach Möglichkeit nachgewiesen werden. Neue Regeln beim Vermögen Eine wesentliche Änderung ist die Abschaffung der bisherigen Karenzzeit , während der das Vermögen zu Beginn des Leistungsbezugs nach großzügigeren Regeln geprüft wurde. Die Höhe des geschützten Vermögens richtet sich nun nach dem Alter jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gelten folgende Freibeträge: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro Bei der Prüfung des Vermögens kann das Jobcenter unter anderem berücksichtigen: Bargeld und Sparguthaben, Wertpapiere und ETF-Anteile, bestimmte Fahrzeuge und Wertgegenstände, Kapitallebensversicherungen, Häuser, Grundstücke und Eigentumswohnungen. Bestimmte Vermögenswerte bleiben geschützt oder werden nicht angerechnet. Ein angemessenes Auto kann beispielsweise weiterhin unberücksichtigt bleiben. Vermögen muss vollständig gegenüber dem Jobcenter angegeben werden. Werden Konten, Sparguthaben, Immobilien oder andere relevante Vermögenswerte verschwiegen, kann dies zur Rückforderung von Leistungen und zu weiteren rechtlichen Konsequenzen führen. Begrenzung der Unterkunftskosten Auch bei den Kosten der Unterkunft gelten neue Regeln. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs übernimmt das Jobcenter die Unterkunftskosten grundsätzlich nur bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze . Die konkrete Grenze hängt vom Wohnort, von der Anzahl der Haushaltsmitglieder und von den örtlichen Mietpreisen ab. In besonderen Fällen können Ausnahmen gemacht werden. Dies kann beispielsweise für Familien mit Kindern oder für Bedarfsgemeinschaften gelten, bei denen ein Umzug eine besondere Härte darstellen würde. Stuft das Jobcenter die Wohnkosten als zu hoch ein, kann es die leistungsberechtigte Person auffordern, die Kosten zu senken. Dies kann die Suche nach einer günstigeren Wohnung, die Aufnahme eines Untermieters oder andere Maßnahmen zur Kostensenkung umfassen. Wer möchte, dass das Jobcenter die Kosten einer neuen Wohnung übernimmt, sollte keinen neuen Mietvertrag unterschreiben, bevor eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters vorliegt. Wie wird Einkommen berücksichtigt? Grundsicherungsgeld können auch Menschen erhalten, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Einkommen wirkt sich jedoch auf die Höhe der Leistung aus. Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen gelten als Grundfreibetrag und werden nicht vollständig auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Bei höheren Einkommen können weitere Freibeträge gelten. Deshalb hat eine erwerbstätige Person in der Regel insgesamt mehr Geld zur Verfügung als eine Person ohne Arbeitseinkommen. Als Einkommen können unter anderem berücksichtigt werden: Arbeitslohn und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Arbeitslosengeld, Elterngeld und Krankengeld, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Renten, Zins- und Kapitalerträge, Steuererstattungen, Abfindungen, bestimmte Leistungen für Auszubildende und Studierende. Einkommen und wesentliche Veränderungen der finanziellen oder persönlichen Situation müssen dem Jobcenter mitgeteilt werden. Müssen bisherige Bürgergeld-Beziehende einen neuen Antrag stellen? Wer bereits Bürgergeld bezogen hat, muss wegen der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld keinen vollständig neuen Antrag stellen . Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gilt: Der bisherige Ansprechpartner im Jobcenter bleibt erhalten. Bereits begonnene Maßnahmen und Weiterbildungen laufen weiter. Vor der Reform erlassene Bescheide bleiben inhaltlich gültig. Bestehende Formulare und Online-Dienste können weiterhin verwendet werden. Auf manchen Formularen oder Schreiben kann vorübergehend noch der Begriff Bürgergeld stehen. Die Dokumente bleiben trotzdem gültig. Endet jedoch der aktuelle Bewilligungszeitraum, muss weiterhin rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Was sollten Leistungsberechtigte jetzt beachten? Wer bereits Leistungen erhält, sollte besonders auf folgende Punkte achten: Post und Online-Mitteilungen des Jobcenters regelmäßig prüfen. Vereinbarte Termine nicht versäumen. Krankheit oder andere wichtige Verhinderungsgründe unverzüglich melden. Die Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan einhalten. Einkommen, Vermögen und Veränderungen im Haushalt vollständig angeben. Den Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig einreichen. Kopien wichtiger Dokumente und Kommunikationsnachweise aufbewahren. Bei Zweifeln an einem Bescheid eine schriftliche Prüfung verlangen. Wer einen Bescheid für fehlerhaft hält, sollte die Frist für einen Widerspruch beachten. In vielen Fällen beträgt sie einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Entscheidend ist jedoch die Rechtsbehelfsbelehrung im jeweiligen Schreiben. Fazit Seit dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Für bisherige Leistungsbeziehende erfolgt die Umstellung grundsätzlich automatisch. Die Reform bringt jedoch deutlich strengere Pflichten mit sich. Besonders wichtig ist es, Termine beim Jobcenter wahrzunehmen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, den Kooperationsplan einzuhalten und sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte anzugeben. Drei aufeinanderfolgende versäumte Termine ohne wichtigen Grund können zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs führen. Bei anderen Pflichtverletzungen kann der Regelbedarf um 30 Prozent gemindert werden. Ein neuer Antrag ist allein wegen der Namensänderung nicht erforderlich. Sobald der aktuelle Bewilligungszeitraum endet, muss jedoch weiterhin ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Gastarbajter24 wird die Umsetzung der neuen Regeln verfolgen und über wichtige Änderungen für Menschen aus dem Balkan informieren, die in Deutschland leben und arbeiten. Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Sozialberatung dar. Der Anspruch auf Grundsicherungsgeld und mögliche Leistungsminderungen hängen von den Umständen des Einzelfalls und der Entscheidung des zuständigen Jobcenters ab. Quellen: Bundesagentur für Arbeit – Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab , Bundesagentur für Arbeit – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen